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Rückgabe eines Mercedes leicht gemacht.

Nutzungskosten

Der BGH (Az. VIII ZR 200/05) hat den EuGH um Klärung der Frage gebeten, ob die nach deutschem Recht vorgesehene Regelung zur Nutzungsvergütung europarechtlich zulässig ist. Die EG-Richtlinie sieht zumindest für eine Ersatzlieferung vor, dass diese kostenlos sein muss. Der betreffende Fall hat zwar nicht die Nachbesserung bei einem Kfz zum Gegenstand, wäre aber wohl auch auf diese Fälle übertragbar.
Um sich den Vorgang aber insgesamt offen zu halten, muss besonderes Augenmerk darauf verwendet werden, sein Wahlrecht bzgl. der Art der Nacherfüllung noch nicht endgültig auszuüben.
Der EuGH hat inzwischen am 17.04.2008 entschieden (Az. C-404/06), dass nach EU-Recht ein Verbraucher für die Nutzung eines mangelhaften Kaufgegenstandes bei einer Nacherfüllung keinen Wertersatz schuldet.
Es wäre daher ab sofort zu überlegen, ob man als Verbraucher eine Ersatzlieferung der "Wandlung" (richtig: Rücktritt) vorzieht, um sich die Nutzungsvergütung zu ersparen. Gerade bei Laufleistungen von mehr als 20.000 km wird dies zunehmend interessanter.

Hinweis von Rechtsanwalt Göttler, München (Schreiben vom 24.08.2006)

Kommentar von Thomas Prause

Erfahrungsgemäß ist es sehr schwierig, mit DC über die Nutzungsentschädigung zu verhandeln. Selbst mit Blick auf die eindeutige Rechtssprechung zu diesem Punkt weicht DC selten ohne Druck von den 0,67% je 1000 KM Nutzungsentschädigung ab. Ebenso wurden Zinsen, welche dem Kunden zustehen, noch in keinem einzigen mir bekannten Fall von DC "freiwillig" gezahlt.

Unter Berücksichtigung dieser beiden Punkte dürfte es schwierig sein, die obige zu erwartende Rechtsprechung gegen DC anzuwenden. Deshalb dürfte dieser Hinweis eher für Kunden interessant sein, bei denen der Fall ohnehin schon beim Anwalt liegt. Oder man sollte spätestens jetzt darüber nachdenken, einen Anwalt einzuschalten.

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